Planungskompetenz der Gemeinden

Bedingt durch die Bundesgesetzgebung und grossem richterlichem Ermessensspiel­raum besteht für Gemeinden nur wenig Spielraum hinsichtlich der Planung von Mobil­funkantennen. Die Mobilfunkbetreiber haben praktisch einen Blankoscheck. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts(13) haben Gemeinden die Möglichkeit, Standorte von Mobilfunkantennen nur unter dem Aspekt des Planungsrechts und des Denkmalschutzes bzw. des Ortsbild- und Landschaftsschutzes selber zu planen. Ge­sundheitliche Motive dürften sie dabei nicht vorbringen, da der Gesundheitsschutz mit der auf dem Umweltschutzgesetz (USG) basierenden Verordnung zum Schutz vor nich­tionisierender Strahlung (NISV) angeblich abschliessend geregelt sei. Die Mobilfunklob­by hat die Gemeinden mit Hilfe der Bundesgesetzgebung in Sachen Mobilfunk quasi entrechtet. Mit der Petition für weniger Funkstrahlung soll dieser Missstand behoben werden. Gemeinden sollen auch unter dem Aspekt der Gesundheitsvorsorge ohne Ein­schränkungen selber festlegen können, in welchen Gemeindegebieten was für Strah­lungswerte sie noch tolerieren wollen.

13 Aemisegger H (2008): Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Standortgebundenheit und Standortplanung von Mobilfunkanlagen. VLP-ASPAN Dossier zu Raum & Umwelt, März Nr. 2/08.