Mobilfunkstrahlung und Umweltschutzgesetz

Tausende von Bürgern machen seit Jahren in ihren Einsprachen und Gerichtsbe­schwerden geltend, die Grenzwerte der NISV von 1999 widersprächen dem im Umwelt­schutzgesetz (USG) des Bundes von 1983 festgelegten Vorsorgeprinzip. Regelmässig wird dieses Argument vom Bundesgericht mit der Bemerkung abgeschmettert, der Anla­gegrenzwert sei ein Vorsorgewert, und es gebe keine neuen Hinweise aus der wissen­schaftlichen Forschung, die eine Senkung der Grenzwerte erforderten. Ein Bundesge­richtsentscheid von 2000 macht deutlich, was es mit diesem „Vorsorgewert“ auf sich hat: „Der Bundesrat hat die Anlagegrenzwerte [...] nicht nach medizinischen Kriterien, sondern auf Grund der technischen und betrieblichen Möglichkeiten und im Blick auf die wirtschaftliche Tragbarkeit für die Mobilfunkbetreiber festgesetzt.“ Das stimmt in etwa mit dem Wortlaut von Art. 11 Abs. 2. des Umweltschutzgesetzes überein. Man ging 1983 einen Kompromiss ein, um der Industrie keine angeblich unzumutbaren Auflagen zur Emissionsminderung zu machen. Damals wurde das Umweltschutzgesetz allerdings noch ohne Berücksichtigung des Mobilfunks formuliert. Beim Mobilfunk heutiger Tech­nologie sind Nutzen und Schaden unlösbar gekoppelt, d.h. je mehr Nutzen, desto stär­ker der Schaden. Und dieser Schaden bzw. das hohe Gesundheitsrisiko ist heute abso­lut evident. Das Umweltschutzgesetz benötigt also dringend eine Revision, die den Ei­genheiten des Mobilfunks Rechnung trägt. Denn die Rechtsprechung bezüglich Anten­nenbau verletzt laufend das Grundrecht auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit gemäss Art. 10 der Bundesverfassung. Am deutlichsten zeigt sich dies bei den Elektrosensiblen: Sie erleiden im Extremfall eine „Dauerfolter“ und werden dadurch auch in ihren geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt. Zudem müssen sie so gut es geht alle Orte mit Strahlung meiden und werden somit auch in ihrer Bewe­gungsfreiheit stark eingeschränkt.